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Karpaltunnelsyndrom und Recht – Arbeitsfähigkeit, Ansprüche und Anerkennung

Karpaltunnelsyndrom und Recht – Arbeitsfähigkeit, Ansprüche und Anerkennung

Das Karpaltunnelsyndrom kann in Österreich neben medizinischen auch arbeits- und sozialrechtliche Folgen haben.
Je nach Ursache bestehen Ansprüche gegenüber Arbeitgeber, Krankenkasse oder Unfallversicherung. Eine frühzeitige Abklärung und korrekte Meldung sind entscheidend.

Das Karpaltunnelsyndrom (KTS) betrifft nicht nur die Gesundheit der Hände.
Abhängig von Ursache, Verlauf und beruflicher Situation können sich auch arbeits-, sozial- und versicherungsrechtliche Fragen ergeben.

Dieser Beitrag gibt einen sachlichen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte nach österreichischer Rechtslage. Er zeigt, welche Pflichten Arbeitgeber haben, welche Leistungen Krankenkassen und Unfallversicherung übernehmen können und worauf Betroffene achten sollten, um Nachteile zu vermeiden.

Ist das Karpaltunnelsyndrom eine Berufskrankheit?

Das Karpaltunnelsyndrom ist nicht generell als Berufskrankheit anerkannt.
In bestimmten Fällen kann jedoch ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen.

Wenn das KTS durch langjährige, stark belastende manuelle Tätigkeiten (z. B. Fließbandarbeit, Montagearbeit, Pflegeberufe) oder durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, kann eine Leistungspflicht der AUVA bestehen.
In solchen Fällen übernimmt sie unter Umständen Behandlungs- und Rehabilitationskosten.

Die Meldung kann durch die behandelnde Ärztin bzw. den Arzt oder durch den Arbeitgeber erfolgen. Eine sorgfältige Dokumentation ist hierbei entscheidend.

Pflichten des Arbeitgebers bei Karpaltunnelsyndrom

Arbeitgeber haben eine gesetzliche Fürsorgepflicht.* Dazu zählen insbesondere:

  • ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
    Arbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass gesundheitliche Schäden möglichst vermieden werden.
  • Gefährdungsbeurteilung
    Bei Beschwerden ist zu prüfen, ob Anpassungen der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes möglich sind.
  • arbeitsmedizinische Betreuung
    Alle Betriebe müssen eine arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen. Kleinbetriebe können vereinfachte Modelle nutzen, etwa über kostenlose Angebote der AUVA.

Dr. Georg Bézard

Krankenkasse: Welche Kosten werden übernommen?

  • Diagnostik beim Karpaltunnelsyndrom
    Untersuchungen wie Messung der Nervenleitgeschwindigkeit (EMG), Ultraschall oder MRT werden in der Regel von der Krankenkasse übernommen.
  • Konservative Therapie – Kostenübernahme
    Konservative Maßnahmen wie Handgelenkschienen, Medikamente oder Physiotherapie sind meist Kassenleistungen, teilweise mit Selbstbehalt.
  • Operation – Kosten und Rückerstattung
    Die operative Behandlung wird üblicherweise übernommen, wenn konservative Maßnahmen nicht ausreichen.
    Bei Wahlärzten oder Privatkliniken ist mit Eigenkosten zu rechnen, eine teilweise Rückerstattung kann möglich sein.

    Hinweis: Private Zusatzversicherungen können zusätzliche Leistungen abdecken, etwa ambulante Operationen oder spezielle Therapieverfahren. Eine vorherige Abklärung ist sinnvoll.

Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung

Bei Arbeitsunfähigkeit erfolgt eine ärztliche Krankschreibung (AU).

Die Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit:

  • ab 1 Jahr: 8 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt
  • ab 15 Jahren: 10 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt
  • ab 25 Jahren: 12 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt

Nach Ablauf dieser Fristen besteht Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse, sofern eine aufrechte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Rehabilitation und Wiedereingliederung (WIETZ)

Nach längerer Erkrankung kann eine stufenweise Rückkehr in den Beruf sinnvoll sein.
Seit 2017 gibt es in Österreich die Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ).

Dabei wird die Arbeitszeit für 1 bis 6 Monate reduziert, ergänzt durch ein Teilzeitentgelt.
Voraussetzungen sind unter anderem:

  • mindestens 6 Wochen durchgehender Krankenstand
  • Zustimmung von Arbeitgeber und Krankenkasse
  • schriftliche Vereinbarung

Der Betriebsarzt kann ergonomische Empfehlungen geben, das Arbeitsinspektorat achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Rechtliche Fehler vermeiden: Karpaltunnelsyndrom im Arbeitsalltag

  • Die Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich an den Arbeitgeber gemeldet werden. Verspätete Meldungen können zu Kürzungen führen.
  • Auch die rechtzeitige Übermittlung der AU-Meldung an die Krankenkasse ist entscheidend, um Krankengeldansprüche nicht zu gefährden.
  • Die Wiedereingliederungsteilzeit ist freiwillig. Der Arbeitgeber kann sie ablehnen.
  • Ein allgemeiner Kündigungsschutz während oder nach einer Erkrankung besteht nicht.
  • Wird trotz ärztlicher Empfehlung kein angepasster Arbeitsplatz angeboten, können Betriebsrat oder Arbeitsinspektion unterstützen.
  • Private Leistungen sollten vorab geklärt werden, um unerwartete Kosten zu vermeiden.

Checkliste für Betroffene mit Karpaltunnelsyndrom

  ärztliche Diagnose schriftlich sichern (Befunde, Atteste aufbewahren)

  Verdacht auf Arbeitsunfall oder berufsbedingte Ursache dokumentieren lassen

  arbeitsmedizinische Beratung und ergonomische Anpassungen nutzen

  Krankenstand, AU-Meldung und Entgeltfortzahlung klären

  Rehabilitations- oder berufliche Reha-Möglichkeiten prüfen

 

Fazit: Karpaltunnelsyndrom zwischen Medizin und Recht

Das Karpaltunnelsyndrom ist nicht nur eine Frage der Behandlung, sondern kann auch rechtliche und soziale Konsequenzen haben.
Frühe Abklärung, gute Dokumentation und realistische Erwartungen helfen, Nachteile zu vermeiden und Ansprüche korrekt wahrzunehmen.

Weiterführende Informationen zum Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Karpaltunnelsyndrom finden Sie hier: Karpaltunnelsyndrom und Büroarbeit

 

*Hinweis: Die rechtlichen Informationen beziehen sich auf Österreich und beruhen auf dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

 

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